Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4092
OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21 (https://dejure.org/2022,4092)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.01.2022 - 2 A 39/21 (https://dejure.org/2022,4092)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - 2 A 39/21 (https://dejure.org/2022,4092)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,4092) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen, 03.11.2014 - 2 A 571/13

    Schulfinanzierung; Wartefrist bei Einrichtung eines weiteren Bildungsgangs einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21
    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. November 2014 - 2 A 571/13 - hinsichtlich der gleichlautenden ab dem 1. August 2007 geltenden Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG festgestellt, dass die Wartefrist die Schule selbst betrifft, die diese einmal vollständig zu durchlaufen habe.

    Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Urteilen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2014 ( 2 A 57/13 und 2 A 58/13) und 3. November 2014 ( 2 A 571/13) nicht auseinandergesetzt und daher die Parallelen zum Streitfall übersehen.

    aa) Der Senat hat zur Frage, ob die Wartefrist für die Gewährung von Finanzhilfe neu beginnt, wenn eine bestehende Schule ihr Bildungsangebot um einen Bildungsgang erweitert, zur vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2011 geltenden Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG im Urteil vom 3. November 2014 - 2 A 571/13 - (juris) folgendes ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 23.01.2018 - 2 A 404/16

    Schulfinanzierung; staatliche Finanzhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21
    Im Schriftsatz vom 28. Juli 2020 hat die Klägerin ihr Berufungsvorbringen vertieft und zu den Urteilen des Senats vom 23. Januar 2018 (2 A 404/16) und 1. Juli 2020 (2 A 479/18) Stellung genommen.

    Für diese bleibt es vielmehr bei der damaligen Gesetzeslage (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 2018 - 2 A 404/16 -, juris Rn. 16; st. Rspr.).

    Bestandteil der Entscheidungsformel des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 15. November 2013 sind nicht nur die für unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen erklärten im einzelnen genannten Bestimmungen des (im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen) Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sowie die Anordnung ihrer weiteren Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015 (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 2018 - 2 A 404/16 - juris Rn. 21), sondern auch die Beschränkung der Unvereinbarkeitserklärung und der Übergangsregelung auf allgemeinbildende Ersatzschulen.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer neu gegründeten Schule nicht von vornherein absehbar ist, ob sie auf Dauer Bestand haben wird, das heißt den vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und sich pädagogisch bewähren wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 107, 117 ff; SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 158 f.).

    Ob es ihr gelingt, sich in diesem Umfeld zu bewähren, darf der Gesetzgeber eine Zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994 a. a. O.).".

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21
    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - (juris) entschieden, dass § 14 Abs. 3, § 15, § 19 Nr. 7 bis 11 und § 19a Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010, sowie einzelne Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 479), und die Anlage zur Zuschussverordnung, soweit sie allgemeinbildende Ersatzschulen betreffen, mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ( SächsVerf ) unvereinbar sind.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer neu gegründeten Schule nicht von vornherein absehbar ist, ob sie auf Dauer Bestand haben wird, das heißt den vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und sich pädagogisch bewähren wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 107, 117 ff; SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 158 f.).

  • OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18

    Schulfinanzierung; Förderrichtlinie; finanzielle Unterstützung von Ersatzschulen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21
    Im Schriftsatz vom 28. Juli 2020 hat die Klägerin ihr Berufungsvorbringen vertieft und zu den Urteilen des Senats vom 23. Januar 2018 (2 A 404/16) und 1. Juli 2020 (2 A 479/18) Stellung genommen.

    Für beide Schulen läuft die Wartefrist nach § 14 SächsFrTrSchulG daher jeweils eigenständig (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 1. Juli 2020 - 2 A 479/18 -, juris Rn. 22, 23).

  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 2 B 471/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Profil/Wahlpflichtbereich,

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21
    Ausgehend von der Begründung des Gesetzentwurfs der Sächsischen Staatsregierung zu Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008, Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, (LT-Drs. 4/6175 S. 43 ff.) ist der Begriff des "Bildungsgangs" nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich abschlussbezogen zu verstehen (vgl. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 08.01.2014 - 2 LB 364/12

    Auslegung des Begriffs der Schulform bzgl. des Rechts der Eltern auf freie

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21
    Unter Bildungsgang in diesem Sinne ist sonach die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht zwingend - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (so auch zum niedersächsischen Schulrecht, NdsOVG, Urt. v. 8. Januar 2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 47, 48).
  • OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 C 3/13

    Ausgliederung von Bildungsgängen der Berufsfachschulen; (hier: Berufsfachschule

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21
    Die Schulordnung Berufsfachschule beruht mit § 62 Abs. 1 und Abs. 4 SächsSchulG auf einer den Anforderungen des Art. 75 Abs. 1 SächsVerf genügenden Verordnungsermächtigung, durch die der Gesetzgeber die Befugnis zur Regelung der Einrichtung von zu einem Berufsabschluss führenden Bildungsgängen an einer Berufsfachschule in einer Schulordnung zulässigerweise auf den Verordnungsgeber übertragen hat (vgl. Senatsurt. v. 3. November 2015 - 2 C 3/13 -, juris Rn. 40 ff.).
  • OVG Sachsen, 28.02.2017 - 2 A 54/15

    Ersatzschule; Wartefrist für einheitliche als Grund- und Mittelschule betriebene

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21
    An diesen Erwägungen hat der Senat im Urteil vom 28. Februar 2017 - 2 A 54/15 - (juris Rn. 34) auch für § 14 SächsFrTrSchulG in der vorliegend anzuwendenden vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2015 geltenden Fassung festgehalten, mit der lediglich die Wartefrist von drei auf vier Jahre verlängert wurde; ansonsten blieb die Regelung bis zum 31. Juli 2015, dem Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums, unverändert.
  • OVG Sachsen, 15.04.2014 - 2 A 58/13

    Schule in freier Trägerschaft, Wartefrist

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21
    Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Urteilen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2014 ( 2 A 57/13 und 2 A 58/13) und 3. November 2014 ( 2 A 571/13) nicht auseinandergesetzt und daher die Parallelen zum Streitfall übersehen.
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2023 - 5 OA 136/22

    Festsetzung des Streitwerts für beamtenrechtliche schriftliche Missbilligungen

    Soweit mitunter in der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichend hiervon für qualifizierte Missbilligungen der Auffangstreitwert von 5.000 EUR festgesetzt worden ist (so z. B. Sächs. OVG, Beschlüsse vom 24.1.2022 - 2 A 39/21 -, juris Rn. 19 und vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 43; Bay. VGH, Beschluss vom 27.1.2015 - 6 ZB 14.2121 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2011 - 6 A 2594/09 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 24.1.2019 - 1 E 2464/18 -, juris Rn. 3; OVG LSA, Beschluss vom 17.5.2016 - 1 L 176/15 -, juris Rn. 29), gibt dies dem Senat keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung (s. o.) abzuweichen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht